Satzung

SATZUNG in der Fassung vom 09.07.2003
 
§ 1 NAME, SITZ

  • Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Freunde und Förderer der Grundschule in der Au e.V.“
  • Sitz des Vereins ist Landstuhl.

§ 2 ZWECK

  • Zusammenschluss aller Freunde und Förderer, Lehrer, Eltern, Schüler und ehemaligen Schüler der Grundschule in der Au in Landstuhl.
  • Der Verein wird tätig zum Wohle der Schule und ihrer Schüler. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Elternbeirat.
  • Förderung der Schule und seiner Schüler in kultureller, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere durch Kauf und Erhaltung von Lehrmitteln im weitesten Umfang, durch Mitfinanzierung von Maßnahmen, die dem Schulzweck zu dienen bestimmt sind, wie z.B. Klassenfahrten, durch Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder in persönlicher und sachlicher Hinsicht.
  • Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  • Der Verein verfolgt gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch im Fall der Anwendung des §11,2 der Satzung.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins gemäß §2 fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den in §2 der Satzung festgelegten Zielen und Zwecken des Vereins dienlich und förderlich zu sein.
  • Die Mitgliedschaft wird durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Beitrittserklärung erworben.
  • Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitglieds ab, ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Sie entscheidet entgültig, wobei der Antragsteller ein Recht auf Anhörung hat.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    • Durch Tod.
    • Durch Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen und ist jederzeit möglich, wobei der Jahresbeitrag auch für das Jahr zu entrichten ist, in dem der Austritt erfolgt.
    • Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins, wegen Verstoßes gegen die Satzung und wenn es mit der Zahlung des Vereinsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung seitens des Ausgeschlossenen ist möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig, wobei der Ausgeschlossene ein Recht auf Anhörung hat.
  • Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Rederecht in der Mitgliederversammlung, ferner das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
  • Jede Änderung der Anschrift ist dem Vorstand mitzuteilen.

§ 5 VEREINSORGANE
 
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
 
§ 6 VORSTAND

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einer Anzahl von Beisitzern bei Bedarf.
  • Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
  • Gewählt ist diejenige Person, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Die Wahl gilt für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  • Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder vor Ablauf der Wahlzeit abgewählt werden, wenn die Abwahl auf der Tagesordnung stand.
  • Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  • Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlungen, führt deren Beschlüsse aus, führt die Vereinsgeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen.
  • Der Vorstand hält mindestens dreimal im Jahr eine Vorstandssitzung ab. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind zu protokollieren. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift des Protokolls.
  • Zu den Vorstandssitzungen sollten je ein Vertreter der Schulleitung und des Schulelternbeirats eingeladen werden. Sie haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Die Mitgliederversammlungen finden in Landstuhl statt.
  • Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands.
  • Zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
  • Jährlich muss im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ihre Aufgaben sind:
    • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands
    • Wahl und Entlastung des Vorstands
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung des Jahresbeitrags
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Ausschluss von Mitgliedern
    • Auflösung des Vereins
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag mit Begründung an den Vorstand stellt.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 8 KASSENPRÜFER

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren und mit einfacher Mehrheit einen Kassenprüfer.
  • Der Kassenprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 GESCHÄFTSJAHR
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 10 WAHLEN

  • Die Wahlen werden durch geheime, schriftliche Abstimmungen vorgenommen. Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, kann die Wahl auch durch Zuruf oder Handaufheben vorgenommen werden, wenn niemand widerspricht.
  • Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn von ihnen eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden, wenn die Auflösung auf der Tagesordnung stand.
  • Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Grundschule in der Au in Landstuhl zu.